News

Zehn Gebote zur Vermeidung von Fehlalarmierungen

Fehl- und Täuschungsalarme durch automatische Brandmeldeanlagen lähmen die Kapazität der Feuerwehren.

Sie kosten Geld und Nerven!

Jeder ist verpflichtet, Fehlalarmierungen der Feuerwehr zu vermeiden.

  1. Regelmäßige Instandhaltung und Eigenkontrollen gemäß ÖNORM F 3070 bzw. TRVB S 123.
  2. Die alarmannehmende Stelle ist vor der Durchführung von Abschlussüberprüfungen, Revisionen, Reparaturen, Wartungen bzw. Eigenkontrollen unter der Nr. zu verständigen.
  3. Die Brandmeldeanlage ist durch die richtige Auswahl der Melder an die Umgebungseinflüsse anzupassen (Küchendunst, Rauchemissionen,…).
  4. Während Feuer- und Heißarbeiten sind unter Einhaltung von Äquivalenzmaßnahmen laut Freigabeschein die betroffenen Bedienungsgruppen für den Zeitraum der Arbeiten abzuschalten. Die Melder sind nötigenfalls mit Staubschutzabdeckungen zu schützen. Die Abschaltung bzw. Wiedereinschaltung ist im Kontrollbuch zudokumentieren.
  5. Während Arbeiten, bei denen Staubentwicklungen zu erwarten sind, wie z. B. Tischlerarbeiten (hobeln, schleifen, stemmen), gilt die unter Punkt 4. beschriebene Vorgangsweise (bei optischen Rauchmeldern ist der Staubschutz besonders wichtig).
  6. Durch den Einbau von Überspannungsschutzelementen können Fehlalarmierungen, welche durch Gewitter bzw. Schaltüberspannungen entstehen, vermindert werden. Elektromagnetische Einflüsse können auch durch Programmierung einer Alarmzwischenspeicherung (ca. 10 bis 20 Sekunden) unterdrückt werden.
  7. Rauchemissionen aus Verkehrsmitteln vermeiden (durch Rauchgasreinigungsanlagen bei Verbrennungskraftmotoren, Einsatz von Elektrostaplern).
  8. Schonender Umgang mit Brandmeldern bei Umbauarbeiten (Staubschutz beachten). Abschalten der jeweils betroffenen Bedienungsgruppen. Werden Ionisationsrauchmelder ausgebaut bzw. entfernt, sind die Strahlenschutzbestimmungen zu beachten. Brandschmutz auf der Baustelle sichern.
  9. Aufklärung aller Bediensteten über das Vorhandensein und das Schutzziel einer Brandmeldeanlage. Bekanntgabe der Einsatzkosten bei fahrlässiger bzw. böswilliger Herbeiführung einer Fehlalarmierung.
  10. Bei Anlagenerweiterung die hinzugekommenen bzw. geänderten Bedienungsgruppen erst nach Abschluss des Probebetriebes an die Alarmweiterleitung aufschalten. Der Probebetrieb ist für die Anpassung der Brandmeldeanlage zu nutzen.

ACHTUNG

Das Abschalten der gesamten Brandmeldeanlage ohne zwingenden Grund ist eine Obliegenheitsverletzung vor Schadenseintritt. Dies kann im Schadensfall zur Leistungsfreiheit der Feuerversicherung führen.