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Änderung der TRVB 110 B

Brandschutztechnische Anforderungen bei Leitungen und deren Durchführungen

Nur kurze Zeit nachdem die TRVB 110 veröffentlicht wurde, ist es zu einer Änderung des Punktes zur Abschottung der luftführenden Leitungen gekommen: Der zweite Spiegelstrich des Punktes 5.2.1.2 ist aufgrund der Vorgaben des TRVB Arbeitskreises zu streichen, da er dem Anwendungsbereich der ÖNORM EN 1366-3 sowie der ÖNORM EN 13501-2 widerspricht.